Seit März 2015 ist in Berlin die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutzgebiete) nach § 172 BauGB genehmigungspflichtig. Im zweiten Halbjahr 2021 ist zudem die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB in Kraft getreten. Sie ist für Umwandlungen von Wohngebäuden mit sechs und mehr Wohnungen in der gesamten Stadt anzuwenden.
Die Umsetzung beider Umwandlungsverordnungen durch die Bezirke wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen durch ein Monitoring begleitet. Hier liegen nun die aktuellen Zahlen vor.
Anträge auf Umwandlungen nach § 172 Baugesetzbuch
Die Antragszahlen für Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen in den sozialen Erhaltungsgebieten nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) haben sich seit dem Jahr 2021 erheblich reduziert.
Betrugen sie im zweiten Halbjahr 2021 noch 3.477 Wohnungen, sanken sie im gesamten Jahr 2022 bereits auf 923 und lagen im 1. Halbjahr 2023 bei nur noch 40 Wohnungen (für alle 40 Wohnungen wurde im Übrigen auch die Umwandlungsgenehmigung erteilt).
Insgesamt wurden von 2015 bis zum 1. Halbjahr 2023 für 48.641 Wohnungen Anträge auf eine Umwandlung gestellt. Antragsteller in diesem Zeitraum waren:
- 64,7 Prozent: sonstige juristische Personen
- 18,6 Prozent: private Eigentümer
- 15,3 Prozent: Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
- 1,4 Prozent: sonstige Eigentümer wie Kirchen, Stiftungen und so weiter
Anträge auf Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen nach § 250 Baugesetzbuch
Gleichzeitig bewegen sich die stadtweiten Antragszahlen für Umwandlungen nach § 250 BauGB auf nur geringem Niveau.
Sie lagen im zweiten Halbjahr 2021 bei 272 Wohnungen, im gesamten Jahr 2022 bei 585 und im ersten Halbjahr 2023 bei 182 Wohnungen.
Christian Gaebler möchte Umwandlungsverordnung entfristen
Dazu sagte Berlins Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Christian Gaebler: „Berlin ist die Stadt der Mieterinnen und Mieter. Deswegen müssen wir die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen begrenzen. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes ist die befristete Regelung des § 250 BauGB auch nach dem Jahr 2025 erforderlich. Berlin setzt sich daher für eine Entfristung des Instruments ein."
Die Jahresberichte 2015 bis 2022 finden Sie als Download auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.