Neue Wohnungsbauförderrichtlinie für Thüringen tritt in Kraft

Neue Wohnungsbauförderrichtlinie für Thüringen tritt in Kraft

Neue Wohnungsbauförderrichtlinie für Thüringen tritt in Kraft
In Thüringen ist eine neue Wohnungsbauförderrichtlinie in Kraft getreten. Copyright: David Mark auf Pixabay

Nach einer grundlegenden Überarbeitung des Regelwerks der sozialen Wohnungsbauförderung ist am 14. Juli 2023 die „Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Wohnens im Freistaat Thüringen“ in Kraft getreten. Die bisher getrennten Richtlinien zur Förderung des Neubaus beziehungsweise zur Modernisierung sozialen Wohnraums in Thüringen wurden zu einer Richtlinie zusammengefasst. Die unterschiedlichen Bedarfe und Entwicklungsperspektiven der großen Städte in Thüringen einerseits und des ländlichen Raums andererseits werden bei der Wohnungsbauförderung des Freistaats ab dem Programmjahr 2023 differenziert berücksichtigt.

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„Gutes Wohnen darf keine Frage des Geldbeutels sein.“

„Gerade Bürgerinnen und Bürger mit geringen Einkommen müssen sich darauf verlassen können, dass sie auch künftig bezahlbaren und qualitativ angemessenen Mietwohnraum in Thüringen finden. Trotz und gerade wegen der aktuellen Entwicklungen in der Baubranche ist das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zudem bestrebt, Bauwillige im sozialen Mietwohnungsbau im Rahmen der Wohnungsbauförderrichtlinie gut zu unterstützen. Eine Kompensation durch höhere Mieten kann nicht Mittel der Wahl sein“, so Infrastrukturministerin Susanna Karawanskij. 

Fokus der Wohnungsbauförderrichtlinie liegt auf ressourcensparendem Bauen im Bestand

Die überarbeitete Wohnungsbauförderrichtlinie berücksichtigt aktuelle Herausforderungen in der Baubranche wie Baupreis- und Zinssteigerungen und gestaltet die Darlehens- und Zuschussgewährung entsprechend aus. Erstmals wird eine Indexregelung zur Bestimmung der förderfähigen Kosten eingeführt, um die stark gestiegenen Baukosten besser zu berücksichtigen. Mit der neuen Richtlinie fördert der Freistaat weiter verlässlich den Mietwohnungsneubau. Ein stärkerer Fokus liegt aber auf Maßnahmen zur Modernisierung und Umnutzung von Gebäuden und Wohnraum und damit auf ressourcensparendem Bauen im Bestand. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll so reduziert werden. 

Dem Umstand, dass Sozialwohnungen verstärkt aus der Belegungsbindung fallen, wirkt die neue Förderrichtlinie ebenfalls entgegen. Zum einen wurde eine längere Standardbelegungsbindung fixiert. Zum anderen sollen gemeinschaftliche, generationsübergreifende und altersgerechte Wohnformen sowie Vorhaben von gemeinwohlorientierten Trägern künftig stärker berücksichtigt werden.

Insgesamt sieht die neue Förderrichtlinie mehr Zuschusskomponenten als bisher vor. Neben den bekannten Zuschüssen für Energieeffizienz, Barrierefreiheit und eine verlängerte Belegungsbindung kann auch sozialer Wohnungsbau, der auf ökologisch nachhaltiges Bauen setzt oder Ortskerne aufwertet, zusätzlich gefördert werden. Berücksichtigt werden auch architektonisch, städtebaulich oder gebäudebedingte Mehrkosten für Bauherren sozialer Wohnungsbauprojekte.

Verfahrensbeschleunigung angepeilt: Neue Richtlinie deutlich verschlankt

Die Überarbeitung der Wohnungsbauförderrichtlinie erfolgte nach intensiver Evaluierung durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft – unter anderem im Austausch mit dem Verband der Thüringer Wohnungswirtschaft und der Thüringer Aufbaubank. Mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie geht die Aufgabe der Bewilligungsstelle vom bisher zuständigen Landesverwaltungsamt auf die Thüringer Aufbaubank über. Mit der Aufgabenübertragung sollen Schnittstellen und Mehrfachprüfungen reduziert werden.

„Die neue Richtlinie ist im Vergleich zum vormaligen Regelwerk deutlich verschlankt. Dadurch soll sie für potentielle Antragsteller leichter verständlich und attraktiver sein. Ziel ist, das Förderverfahren insgesamt zu beschleunigen. Sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der Programmanmeldung und Antragstellung werden gestrafft. Die Dauer der Antragsbearbeitung ab der Einreichung bis zur Bewilligung soll in der Regel nicht länger als ein Jahr betragen“, so Ministerin Karawanskij. 

Die Richtlinie zum Download

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