Neufassung der Sächsischen Bauordnung verabschiedet

Neufassung der Sächsischen Bauordnung verabschiedet

Neufassung der Sächsischen Bauordnung verabschiedet
Die neue Sächsische Bauordnung erleichtert unter anderem das Bauen mit Holz. Copyright: Paul Brennan auf Pixabay

Der sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 eine Neufassung der sächsischen Bauordnung verabschiedet. Diese vereinfacht beispielsweise das serielle und modulare Bauen und erleichtert für die Zukunft das Bauen mit Holz. Weitere Neuregelungen ...

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„Sachsen bekommt mit dem heutigen Beschluss des Landtages eine moderne Bauordnung. Sie trägt zum einen zu einem weitgehend einheitlichen Bauordnungsrecht in Deutschland bei, berücksichtigt zum anderen aber auch sächsische Besonderheiten.“ Dieses Fazit zog Staatsminister Thomas Schmidt nach der Verabschiedung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) durch den Landtag.

Bauen mit Holz wird erleichtert

Bundesweit einheitliche Regelungen in der Bauordnung betreffen unter anderem die Erleichterung des seriellen und modularen Bauens durch die Einführung der Typengenehmigung, die Erleichterung des Ausbaus der Mobilfunkinfrastruktur, durch die Verfahrensfreistellung von Ladestationen für Elektromobilität, die Ausweitung der Verfahrensfreiheit von Garagen und Abstellplätzen auf Fahrradgaragen sowie Abstellplätze für Fahrräder.

„Mir ist besonders wichtig, dass die Änderung der Bauordnung das Bauen mit Holz künftig erleichtert.“

Damit soll die Nutzung des gleichermaßen umweltschonenden wie nachhaltigen Baustoffs verstärkt werden. Erweiterte Regelungen gelten künftig für den Einsatz von Holz für Tragkonstruktionen und Außenwandbekleidungen. Das Bauen mit Holz wird in allen Gebäudeklassen bis hin zur Hochhausgrenze ermöglicht. 

Verfahrensfreiheit und kleine Bauvorlageberechtigung

Die Verfahrensfreiheit von gartenbau-, land- und forstwirtschaftlichen Vorhaben wird auf Wetterschutzeinrichtungen und Bewässerungsanlagen ausgeweitet. Diese Änderung war im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Land- und Forstwirtschaft warteten dringend auf diese Regelungen, um sich an veränderte klimatische Bedingungen anpassen zu können.

Neu eingeführt wird in Sachsen eine kleine Bauvorlageberechtigung. Für weniger schwierige Bauvorhaben können künftig Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks die Baugenehmigungsunterlagen erstellen und selbständig bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen. Eine Praxis, die sich bereits in anderen Bundesländern bewährt hat. „In Zeiten des Fachkräftemangels ist das neben der damit verbundenen Wertschätzung für das Bauhandwerk auch ein wichtiger Schritt für den Erhalt und die Gewinnung von Fachkräften“, erklärte der Minister.

Neue Sächsische Bauordnung treibt Digitalisierung der Bauverwaltung an

Nicht zuletzt schafft die Änderung der Sächsischen Bauordnung auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der Bauverwaltung. „Wir müssen dahin kommen, dass Bauanträge und -genehmigungen bald elektronisch möglich sind. Nur das ist heute noch zeitgemäß. Es wird Bürger und Verwaltung entlasten und kann Verfahren enorm beschleunigen.“ Das Gesetz ermächtigt das Staatsministerium für Regionalentwicklung, notwendige Regelungen per Verordnung zu erlassen. 

Regelung zur Ausstattung von Gebäuden mit Rauchwarnmeldern

Auch mit der veränderten Regelung zur Ausstattung von Gebäuden mit Rauchwarnmeldern setzt der Entwurf Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um. So müssen künftig auch in Bestandsgebäuden bestimmte Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, und zwar Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen.

Die Vorschrift gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime. Für die Umsetzung bleibt eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023. Bisher war die Ausstattung nur für Neubauten sowie bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen rechtmäßig errichteter Bestandsbauten vorgeschrieben.

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